Patientenverfügung für BuddhistenVon Michael OpitzWas passiert, wenn ich mich einmal nicht mehr selbst um meine Angelegenheiten kümmern kann? Wer kümmert sich dann darum, dass meine buddhistischen Vorstellungen und Werte auch tatsächlich so umgesetzt werden, wie ich das möchte? Warum vorsorgen? Die Idee für ein Muster einer Vorsorgevollmacht buddhistischer Prägung entstand während des Phowakurses in Kassel 2005. Ich selbst bin Rechtsanwalt für Erbrecht und als solcher von Berufs wegen häufig mit der Erstellung solcher Vorsorgevollmachten befasst. Die Umsetzung der buddhistischen Inhalte wurden mit Lama Ole Nydahl, Professor Burkhard Scherer von der Universität Canterbury sowie zahlreichen weiteren Ratgebern und Helfern erarbeitet. Dennoch: Jeder von uns ist ein Individuum, hat andere Lebensumstände und Lebensziele. Entsprechend kann das Muster für eine Vorsorgevollmacht buddhistischer Prägung lediglich allgemeine Anhaltspunkte und Anregungen für die mögliche Ausgestaltung einer Vorsorgevollmacht geben. Was gehört alles geregelt? 1. Generalvollmacht für Vermögensangelegenheiten 2. Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten Diese regelt etwa, wer den Betroffenen in Gesundheitsfragen vertreten soll, zum Beispiel bei der Zustimmung zu ärztlichen Heileingriffen, der Einsichtnahme in Krankenakten oder der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. Geregelt wird aber auch, wer für die Totenfürsorge verantwortlich sein soll, anderenfalls geht dieses Recht auf die nächsten Angehörigen, etwa die Eltern über. 3. Patientenverfügung, um das "Wie" der Vorsorge zu regeln. 4. Totenfürsorge, um zu regeln, was getan werden soll. 5. Betreuungsverfügung. Vorsicht beim "Eigenbau" solcher Vollmachten! Aus diesem Grund ist es auch zu empfehlen, nicht nur eine Patientenverfügung zu erlassen, sondern auch einen Vertrauten als Bevollmächtigten einzusetzen. Nur wenn sich jemand um die Patientenverfügung kümmert und diese vorlegt, kann sie umgesetzt werden. Damit die Vollmacht im Notfall auch gefunden wird, empfiehlt sich unbedingt eine Hinterlegung beim zuständigen Vormundschaftsgericht oder die Registrierung im Register für Vorsorgevollmachten bei der Bundesnotarkammer. Anmerkungen zum Muster Lama Ole Nydahl rät, dass hier jeder selbst entscheiden muss, welche der einzelnen Regelungen er für sich treffen will und welche er lieber nicht verfügen möchte. Die anderen Regelungspunkte zu Vollmachten und Betreuungsverfügung (§§ 1,2 sowie § 5 ff) enthalten keine explizit buddhistischen Inhalte und können nach Bedarf und Empfehlung des Notars ergänzt werden. Das vorliegende Muster ersetzt nicht die ausführliche Beratung durch einen spezialisierten Anwalt oder Notar sowie die Beratung in medizinischer Hinsicht durch den Hausarzt. Auch sollte die Vollmacht regelmäßig der geänderten Gesetzeslage angepasst werden. Wichtig war es Lama Ole, hervorzuheben, dass eine solche Patientenverfügung keine Pflicht, sondern eine Option ist. Das Muster steht allen Kagyüs kostenlos und unverbindlich zum Download auf www.Buddhistische-Sterbebegleitung.org zu Verfügung. Die Details Bei der Organspende ist insbesondere zu beachten, dass diese Hilfe für andere einerseits gutes Karma aufbaut, jedoch die unmittelbar auf den Hirntod folgende Operation zur Entnahme der Organe zusätzliche Verwirrtheit im Geist verursachen kann. Ob man das will oder nicht, muss jeder selbst entscheiden und ggf. die Klausel § 3 Nr. 5 entsprechend abändern. Bei der Arzneimittelprüfung werden bisher noch nicht zugelassene Medikamente klinisch erprobt. Dabei ist nicht auszuschließen, dass diese Medikamente eine zusätzliche Verwirrung im Geist verursachen. Auch hier muss jeder selbst entscheiden, ob er das riskieren will. Die Regelung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bei Bestimmbarkeit des Todeszeitpunktes (Vollmond/Neumond) geht auf eine weitere Empfehlung Lama Ole Nydahls zurück. Die Meditationspraxis im Zeitpunkt des Todes und darüber hinaus wurde wegen der besseren Verständlichkeit für Nichtbuddhisten als "buddhistisch-spirituelle Tätigkeit" beschrieben. Der Begriff "buddhistisch-seelsorgerische Tätigkeit" wäre zwar für den westlichen Nichtbuddhisten wohl noch verständlicher, widerspricht aber der buddhistischen Sicht, dass es keine Seele in diesem Sinne gibt und stellt unsere buddhistische Weltanschauung dadurch unrichtig dar. Die Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten enthält eine Klausel, die auch die Totenfürsorge einschließt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass auch nach dem medizinischen Todeszeitpunkt der Bevollmächtigte weiter zuständig ist. Denn juristisch nicht unproblematisch ist, dass die eigentliche buddhistisch-spirituelle Tätigkeit (Phowa) erst nach dem medizinischen Todeszeitpunkt beginnt. Und nach deutschem Recht hat sich mit dem Zeitpunkt des Todes die Rechtslage bereits gewandelt. Das Bestimmungsrecht hinsichtlich des Rechts am Leichnam, die so genannte Totenfürsorge, geht aufgrund Gewohnheitsrecht mit dem Tod auf die nächsten Angehörigen (nicht die Erben) über, wenn hierfür keine Bestimmungen des Verstorbenen getroffen wurden. Weitere Bestimmungen zur Totenfürsorge, etwa zur Bestattung, können hier je nach Wunsch eingefügt werden. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass nach dem Eintritt des Todes Angehörige insbesondere anderer Glaubensrichtungen in ihrem Trauerschmerz die Meditationspraxis untersagen wollen oder zumindest stören. Auch wenn sich die Anweisungen aus der Vorsorgevollmacht einschließlich der Totenfürsorge gerichtlich durchsetzen lassen, bleibt das Zeitfenster für die Meditationspraxis recht kurz. Es empfiehlt es sich daher in jedem Fall, auch mit den nahen Angehörigen die Wünsche aus der Patientenverfügung vorab zu besprechen. Der weitere Rat Lama Ole Nydahls, auf die Auseinandersetzung über oder die Verteilung der persönlichen Habe eines Verstorbenen für 49 Tage zu verzichten, ist in Deutschland derzeit nicht wirksam in einer Patientenverfügung zu regeln. Dafür muss ein Testament errichtet werden und mittels eines Testamentsvollstreckers eine entsprechende Regelung verfügt werden. Auf die Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zum Thema Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter, C.H.Beck Verlag, ab 7. Auflage 2004, Kosten ca. € 4.- wird hingewiesen. Michael Opitz, 38 Jahre, verheiratet, 2 Jungs. Rechtsanwalt in Regensburg in eigener Kanzlei für Erbrecht seit 2000, Zuflucht bei Lama Ole 2005 |
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